Versicherung und Nutzungsordnung
Der Betreiber einer Givebox – ob Verein, GbR oder Einzelperson – hat im Rahmen der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ die Pflicht, den öffentlich zugänglichen Tauschschrank so sicher wie möglich zu machen. Er muss dafür sorgen, dass Menschen keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden. Das heißt, der Tauschschrank sollte so wenige Gefahrenquellen wie möglich aufweisen.
Tipp: Kümmert euch früh in der Planungsphase um das Thema Versicherung. Hier findet ihr ausführliche Informationen dazu. Evtl. kann das Givebox-Projekt an bestehende Organisationen und Einrichtungen angebunden und durch diese mitversichert werden.
Praxisbeispiel: Givebox Korschenbroich
Die Initiatoren sind mit ihrer Idee an die Stadtverwaltung herangetreten. Um die Risiken, die mit der Aufstellung einer Givebox im öffentlichen Raum verbunden sind, zu vermeiden, hat sich die Initiative für folgendes Modell entschieden: Der Stadt wurde in einem schriftlichen Vertrag (Schenkungsvertrag) die Givebox überlassen. Als städtisches Eigentum ist sie über die Versicherung der Kommune mitversichert. Es entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Gleichzeitig hat sich die Initiative in dem Schenkungsvertrag zur fortlaufenden Pflege der Givebox verpflichtet.
Es ist sinnvoll, eine Nutzungsordnung für das Einstellen und Entnehmen der Produkte aufzusetzen. Außerdem können auch Hinweise zur Haftung gegeben werden. Inhalte der Nutzungsordnung:
- Die Idee: Was ist eine Givebox?
- Die Regeln: Was darf hineingelegt werden, was nicht?
- Die Nutzung: Wie unterstütze und nutze ich die Givebox?
- Die Initiative: Wer steckt dahinter? Eventuell Kontakt angeben.
Kaputtes Produkt?
Beim Tausch gebrauchter Gegenstände ist davon auszugehen, dass manche Gegenstände auch einmal kaputt oder nicht funktionstüchtig sind. Grundsätzlich kann die nehmende Person hier keine Ansprüche geltend machen. Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller und Gewährleistungsrechte gegen den Vorbesitzer gelten zwar grundsätzlich auch beim Tausch, sind aber in der Praxis beim anonymen Tausch über eine Givebox nicht durchsetzbar. Es ist davon auszugehen, dass der Vorbesitzer mit der anonymen Ablage zum Ausdruck bringt, dass er seine Gewährleistungspflichten für den Gegenstand ausschließen will. Dies ist unter privaten Personen möglich.